Im Bundesgesetzblatt wurde die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) veröffentlicht. Sie tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.
Nachstehend werden die wesentlichen Vorgaben für Apotheken zusammengefasst:
- Außenbeleuchtung und Werbeanlagen: Der Betrieb beleuchteter und lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22.00 Uhr bis 16.00 Uhr des Folgetags grundsätzlich untersagt. Dies betrifft insbesondere die Außenbeleuchtung der Apothekengebäude sowie Beleuchtungen des Apothekenschriftzugs und des Schaufensters.
EineAusnahmegilt bei dienstbereiten Apotheken, da diese für den Kunden zur Gewährleistung der Arzneimittelversorgung schnell erkennbar sein müssen. Außerdem dient die Beleuchtung in diesen Fällen der Verkehrssicherheit, da sie einen Teil der Sicherheitsbeleuchtung darstellt.
Bitte beachte Sie zudem, dass an nicht dienstbereiten Apotheken für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen ist. Auch hier ist eine Beleuchtung weiterhin möglich. - Ladentür: In beheizten Geschäftsräumen ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt grundsätzlich untersagt.
- Raumtemperatur in Arbeitsräumen: Es besteht die Möglichkeit für Apotheken, die Raumtemperatur in den Arbeitsräumen auf 18 Grad Celsius zu senken, sofern es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine leichte Tätigkeit handelt, die im Stehen ausgeführt wird.
- Konsequenzen bei Verstößen: Die Verordnung enthält keine Regelungen über Folgen bei Zuwiderhandlungen. Insbesondere gibt es keine Bußgeldtatbestände.