Mitgliedschaft verwalten bei der Bayerischen Apothekerkammer
Sie müssen immer dann eine Ummeldung bei der BLAK vornehmen, sobald sich etwas bei Ihrer Beschäftigung oder Ihren persönlichen Daten ändert. Hier zusammengefasst die Anlässe für eine Ummeldung bei der BLAK:
- Beginn und Beendigung jeder Beschäftigung:
- nicht nur in der öffentlichen Apotheke,
- auch in der Krankenhausapotheke,
- in der pharmazeutischen Industrie,
- in der Aus-, Fort- und Weiterbildung,
- im journalistischen Bereich, etc.
- sowohl angestellte als auch selbständige Tätigkeiten,
- auch geringfügige Teilzeittätigkeiten und Minijobs
- Änderungen bei der bestehenden Beschäftigung, insbesondere:
- Änderung der Wochenarbeitszeit,
- Beginn und Ende der Elternzeit,
- Wechsel des Arbeitsortes innerhalb des Filialverbundes,
- Übernahme oder Beendigung einer Filialleitung, etc.
- Namens- oder Adressänderungen
- Änderung von weiteren Kontaktdaten wie Telefon und E-Mail
Bei einer Beschäftigung in einer öffentlichen Apotheke ist auch der Arbeitgeber aufgefordert, eine Veränderung seines apothekerlichen Personalstandes bei der BLAK zu melden. Eine gemeinsame Meldung ist möglich.
Sobald Sie sich selbständig machen oder sich Änderungen im bestehenden Betrieb ergeben, müssen Sie diese bei uns melden. Beispiele hierfür sind:
- die Eröffnung einer Apotheke
- die Gründung oder Erweiterung einer OHG
- die Umwandlung von Pacht in Eigentum
- die Filialisierung
- die Erweiterung der Apotheke um neue Räumlichkeiten
- die Schließung einer Apotheke
- Veränderungen bei der Filialleitung, etc..
Die jeweiligen Änderungen sind unverzüglich und so früh wie möglich zu melden. Bitte berücksichtigen Sie, dass sich dadurch meist nur mit gewissem Vorlauf zu organisierende Änderungen bei der Dienstbereitschaft vor Ort ergeben könnten. Bei solchen Änderungen im Apothekenbetrieb genügt es, wenn Sie uns eine formlose E-Mail oder ein Fax senden. Wir benötigen zudem eine Kopie Ihrer Betriebserlaubnis, sofern sich diese ändert oder neu ist.
Sobald Sie nicht mehr in Bayern beschäftigt sind sowie wenn Sie – ohne pharmazeutisch tätig zu sein – aus Bayern wegziehen, müssen Sie sich bei der BLAK abmelden und in Ihrem neuen Kammerbezirk anmelden. Auch bei einem Verzicht auf Ihre Approbation sind Sie verpflichtet, sich bei der Kammer abzumelden. Dies muss von der Approbationsbehörde bestätigt sein. Wir bitten Sie, im Falle einer Abmeldung Ihren BLAK-Apothekerausweis an uns zurückzusenden.