CookieEinstellungen

Nach der Ausbildung Wichtige Informationen nach der Ausbildung und für PKA aus dem Ausland

Zweitschrift Abschlusszeugnis

Um eine Zweitschrift Ihres Abschlusszeugnisses zu beantragen, senden Sie bitte eine E-Mail mit folgenden Informationen an pka@blak.de.

  • Name, Vorname und ggf. Geburtsname
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Info, wann und in welcher Apotheke die Ausbildung absolviert wurde
  • Aktuelle Anschrift

Inhaltlich ist eine Zweitschrift mit dem Original im Grunde identisch, jedoch wird das aktuelle Zeugnismuster verwendet und ein Zweitschriftenvermerk angebracht.

Bitte beachten Sie, dass die Kosten für das Ausstellen einer Zweitschrift gemäß unserer Gebührenordnung 15 € beträgt.

Bescheinigung für Rentenversicherung

Um eine Bescheinigung für die Rentenversicherung zu erhalten, senden Sie bitte eine E-Mail mit folgenden Informationen an pka@blak.de.

  • Name, Vorname und ggf. Geburtsname
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Info, wann und in welcher Apotheke die Ausbildung absolviert wurde
  • Aktuelle Anschrift
Vergleichbarkeit von Bildungsabschlüssen in Europa

In der Europäischen Union gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Bildungssysteme und -gänge. Um Bildungsabschlüsse über die Landesgrenzen hinweg besser einschätzen zu können, hat die Europäische Kommission daher den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR) entwickelt. Der EQR ist ein Raster aus acht aufeinander aufbauenden Niveaus, denen Abschlüsse zugeordnet werden können. Dabei ist Niveau 1 das niedrigste und Niveau 8 das höchste. Der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) setzt dieses achtstufige Modell für die Einordnung deutscher Bildungsabschlüsse exakt um.

Erläuterungen zum DQR-/EQR-Hinweis auf Ihrem Zeugnis

Zeugniserläuterung PKA deutsch

Zeugniserläuterung PKA englisch

Zeugniserläuterung PKA französisch

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Seit 01.04.2012 haben alle Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss einen Anspruch darauf, dass ihr Abschluss bewertet und mit einem entsprechenden deutschen Abschluss verglichen wird. Für die Gleichwertigkeitsfeststellung ist ein Antrag erforderlich. Der Antragsteller erhält einen Bescheid darüber, ob der ausländische Berufsabschluss dem deutschen Berufsabschluss ganz, teilweise oder nicht entspricht. Der Bescheid hilft Arbeitgebern, die Qualifikation des Bewerbers zu beurteilen.

Die Apothekerkammern sind zuständig für die Gleichwertigkeitsfeststellung für den Beruf Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte. Die Landesapothekerkammer Brandenburg hat sich bereit erklärt, diese Aufgabe für andere Apothekerkammern zu übernehmen. Die BLAK hat mit der LAK Brandenburg eine Vereinbarung über die Aufgabenübertragung zur Gleichwertigkeitsfeststellung getroffen. Die LAK Brandenburg ist danach umfassend zuständig für die Bearbeitung der Anträge von der Annahme bis zur abschließenden Entscheidung.

LAK Brandenburg: Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse - PKA

Ihre Ansprechpartner für die Ausbildung zum PKA
Veronika Stingl
Infocenter Pharmazie
Leiterin PKA-Ausbildung
  • Telefon:
    089 92 62 - 39
  • Telefax:
    089 92 62 - 907
Michaela Westermeier
PKA-Ausbildung
  • Telefon:
    089 92 62 - 40
  • Telefax:
    089 92 62 - 907

Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Die Informationen zu Ihrem Nutzerverhalten gehen an unsere Partner zum Zwecke der Nutzung für Werbung und Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die sie unabhängig von unserer Website von Ihnen erhalten oder gesammelt haben. Um diese Cookies zu nutzen, benötigen wir Ihre Einwilligung welche Sie uns mit Klick auf „Alle Cookies akzeptieren“ erteilen. Sie können Ihre erteilte Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO) jederzeit für die Zukunft widerrufen. Diesen Widerruf können Sie über die „Cookie-Einstellungen“ hier im Tool ausführen.

Hinweis auf Datenverarbeitung in den USA durch Videodienst Vimeo: Wenn Sie auf "Alle Cookies akzeptieren“ klicken, willigen Sie zudem ein, dass ihre Daten i.S.v. Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO in den USA verarbeitet werden dürfen. Die USA gelten nach derzeitiger Rechtslage als Land mit unzureichendem Datenschutzniveau. Es besteht das Risiko, dass Ihre Daten durch US-Behörden, zu Kontroll- und zu Überwachungszwecken, verarbeitet werden. Derzeit gibt es keine Rechtsmittel gegen diese Praxis vorzugehen. Sie können Ihre erteilte Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Diesen Widerruf können Sie über die „Cookie-Einstellungen“ hier im Tool ausführen.