Während der Ausbildung Wichtige Informationen zur Ausbildung
Grundlagen für ein Ausbildungsverhältnis sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und die Verordnung über die Berufsausbildung zum bzw. zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PharmKfmAusbV) vom 3. Juli 2012. Außerdem sind die Prüfungsordnung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) oder die PKA-Umschulungsprüfungsregelung der Bayerischen Landesapothekerkammer zu beachten.
Verordnung über die PKA-Ausbildung
PKA-Umschulungsprüfungsregelung
Die wichtigsten Informationen zur PKA-Ausbildung haben wir in diesem Leitfaden zusammengefasst:
Hilfreich ist außerdem der Informationsflyer der Bundesagentur für Arbeit:
Auszubildenden ist eine angemessene Vergütung zu gewährleisten (vgl. § 17 BBiG). Die Ausbildungsbetriebe orientieren sich in der Regel bei der Höhe der Ausbildungsvergütung an der Gehaltstafel des Bundesrahmentarifvertrages (BRTV) für Apothekenmitarbeiter in der jeweils gültigen Fassung. Basis der Vergütung des Tarifgehaltes ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden. Der BRTV sieht bei einer Sechs-Tage-Woche einen regulären Urlaubsanspruch von 35 Tagen vor. Während der Ausbildung haben Ausbildende dafür zu sorgen, dass die Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung erfüllt ist.
Die Auszubildenden müssen einen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) in schriftlicher oder elektronischer Form führen. Die BLAK stellt dafür Vorlagen zur Verfügung. Diese Vorlagen können sowohl als Leitfaden für die betriebliche Ausbildung als auch als Ausbildungsnachweis verwendet werden. Der schriftliche oder elektronische Ausbildungsnachweis ist eine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.
Die Verkürzung der Ausbildungszeit ist in Einzelfällen möglich. Einzelheiten zu den Voraussetzungen finden Sie im Leitfaden PKA-Ausbildung. Die Entscheidung über eine kürzere Ausbildungszeit muss in jedem Fall die BLAK treffen.
Ausbildende müssen ihre Auszubildenden fristgerecht zur Zwischen- und Abschlussprüfung anmelden.
Derzeit sind folgende Prüfungstermine anberaumt:
Prüfung | Anmeldeschluss | |
---|---|---|
Zwischenprüfung 2024 | 22.10.2024 | Anmeldung nicht mehr möglich |
Abschlussprüfung Winter 2025 | 09.01.2025 | Anmeldung nicht mehr möglich |
Abschlussprüfung Sommer 2024 | 16.05.2024 | Anmeldung nicht mehr möglich |
Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen (§ 48 BBiG). Diese soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden (§ 5 PharmKfmAusbV).
Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen,
- wer die Ausbildungszeit absolviert hat beziehungsweise wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an der Zwischenprüfung teilgenommen und
- wer den ordnungsgemäß geführten schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis abgegeben hat.
Nach § 15 BBiG sind Auszubildende für die Teilnahme an Prüfungen (Zwischen- und Abschlussprüfung) freizustellen. Dabei wird auf die Ausbildungszeit die Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte angerechnet. Zusätzlich sind Auszubildende an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen, es wird die durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet. § 16 des BRTV geht über diese Vorschrift hinaus, da hiernach Auszubildenden sowohl am unmittelbaren Tag vor der schriftlichen als auch der mündlich-praktischen Abschlussprüfung freizustellen sind.
Das Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Findet die Abschlussprüfung nach Beendigung der Ausbildungszeit statt, so verlängert sich die Ausbildungszeit nicht automatisch.
Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung läuft das Ausbildungsverhältnis zunächst bis zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt. Auszubildende können bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung gemäß § 21 Abs. 3 BBiG das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr, verlängern.
Ist das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet (z.B. durch erhebliche Fehlzeiten aufgrund von Krankheit) können Auszubildende einen Antrag auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei der BLAK stellen.
Um das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse geordnet führen zu können, ist es erforderlich, dass uns eine vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemeldet wird. Lassen Sie uns dafür eine Kopie des Aufhebungsvertrages oder der Kündigung zukommen.