Vor der Ausbildung Wichtige Informationen vor Beginn der Ausbildung
Wir empfehlen, die Ausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) zum 01.08 oder 01.09 zu starten. Bei einem späteren Ausbildungsbeginn ist eine Teilnahme an der Sommer-Abschlussprüfung grundsätzlich nicht möglich, der Auszubildende kann dann erst zur darauffolgenden Winter-Abschlussprüfung zugelassen werden.
Der Ausbildungsvertrag ist vor Beginn der Ausbildung abzuschließen und muss dann zusammen mit dem vollständig ausgefüllten „Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse mit Angaben zur Berufsbildungsstatistik (§§ 87, 88 BBiG)“ bei der BLAK eingereicht werden.
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Der Mustervertrag wurde auf Grund des Nachweisgesetzes (NachwG) angepasst. Dieser Mustervertrag enthält alle Bestandteile für den Standardfall. Er dient als Vorschlag für die individuelle Vertragsgestaltung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte stets eine Beratung durch einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin eingeholt werden.
Bei Auszubildenden, die bei Beginn der Ausbildung noch minderjährig sind, muss zudem eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bei der BLAK einreicht werden. Die Beschäftigung von Jugendlichen ohne diese ärztliche Untersuchung ist nicht zulässig und verstößt gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz. Die ärztliche Untersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Ausbildungsbeginn stattgefunden haben. Arbeitgeber haben sich außerdem zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres eine Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorlegen zu lassen, eine Kopie hiervon muss bei der BLAK mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung eingereicht werden. Arbeitgeber haben diese ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person aufzubewahren.
Der Ausbildungsvertrag (inkl. Ausbildungsplan) muss zusammen mit den „Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse mit Angaben zur Berufsbildungsstatistik (§§ 87, 88 BBiG)“ und ggf. der Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz zur Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis entweder postalisch, per E-Mail (pka@blak.de) oder über folgenden Link an die BLAK übermittelt werden.
Jeder approbierte Apotheker und jede approbierte Apothekerin hat die fachliche und persönliche Eignung PKA auszubilden, sofern im Einzelfall nichts Anderes festgestellt wird. Als verantwortlicher Ausbilder kann nur ein Apotheker oder Apothekerin bestimmt werden. Dieser betreut die Ausbildung anhand des betrieblichen Ausbildungsplanes und unterzeichnet den Ausbildungsnachweise (Berichtsheft). Einzelne Ausbildungsinhalte können durch den verantwortlichen Ausbilder an Fachkräfte delegiert werden.
Im Zuge der Genehmigung des Ausbildungsvertrags prüfen wir das Fachkräfteverhältnis, also das Verhältnis von Fachkräften zu Auszubildenden. Die Prüfung ist im Berufsbildungsgesetz vorgeschrieben und soll sicherstellen, dass ausreichend Zeit und Personal für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte zur Verfügung stehen. Für einen Auszubildenden sind ein bis zwei Fachkräfte vorgeschrieben, für zwei Auszubildende drei bis fünf Fachkräfte und für drei Auszubildende sechs bis acht Fachkräfte. Für jeden weiteren Auszubildenden sind jeweils drei zusätzliche Fachkräfte erforderlich.
Fachkräfteverhältnis im Überblick | |
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Zahl der Auszubildenden | vorgeschriebene Zahl der Fachkräfte |
1 Auszubildender | 1 bis 2 Fachkräfte |
2 Auszubildende | 3 bis 5 Fachkräfte |
3 Auszubildende | 6 bis 8 Fachkräfte |
jeder weitere Auszubildende | jeweils 3 zusätzliche Fachkräfte |
Die Anmeldung an der Berufsschule muss zusätzlich eigenständig erfolgen. An den Schulstandorten in Landshut, Memmingen und Weiden findet Blockunterricht statt. An allen anderen Standorten (Augsburg, Bamberg, Ingolstadt, München, Nürnberg, Schweinfurt und Traunstein) müssen die Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr an zwei Tagen wöchentlich und im zweiten und dritten Ausbildungsjahr jeweils an einem Tag wöchentlich die Schule besuchen. Die genauen Unterrichtszeiten erfahren Sie an der zuständigen Berufsschule. Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freizustellen.