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Eintragung – Übermittlung der erforderlichen Dokumente

Der Ausbildungsvertrag ist vor Beginn der Ausbildung abzuschließen und muss dann zusammen mit dem vollständig ausgefüllten „Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse mit Angaben zur Berufsbildungsstatistik (§§ 87, 88 BBiG)“ bei der BLAK eingereicht werden.

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Bei Auszubildenden, die bei Beginn der Ausbildung noch minderjährig sind, muss zudem eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bei der BLAK einreicht werden.

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