Die Frage der Öffnungsmöglichkeit von Apotheken an Gründonnerstag und Ostersamstag kann von uns noch nicht abschließend beantwortet werden. Wir müssen abwarten, wie konkret die gestrigen Beschlüsse vom Gesetzgeber umgesetzt werden.
Die Öffnungszeiten sind im Bereich der Apotheken grundsätzlich in Bayern durch Allgemeinverfügungen geregelt, die BLAK ist hier die primär zuständige Stelle zur Regelung der Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken in Bayern. Für Ostern gilt die beigefügte Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2020 aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, die Folgeregelung ist aktuell erlassen.
Allgemeinverfügung vom 30.10.2020
Daher gehen wir im Moment davon aus, dass Apotheken, gerade im Hinblick auf deren Versorgungsrelevanz, auch für die Zeiten der geplanten so genannten Ruhetage weiterhin geöffnet sein dürfen. Dies macht auch grundsätzlich Sinn, zumal neben der wichtigen Aufgabe der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumindest teilweise auch Corona-Schnelltests von Apotheken durchgeführt werden.
Derzeit kann aber die Frage der Öffnungsmöglichkeit von Apotheken an Gründonnerstag und Ostersamstag auch von uns noch nicht abschließend beantwortet werden, da wir abwarten müssen, wie konkret die gestrigen Beschlüsse vom Gesetzgeber umgesetzt werden.
Kontakt mit Landespolitik hergestellt
Wir haben bereits den Kontakt mit unserem Gesundheitsministerium aufgenommen und auf unsere derzeitige Lesart im Hinblick auf die von uns erlassene Allgemeinverfügung hingewiesen und um Rückmeldung gebeten, falls der Landesgesetzgeber dies abweichend von den Bestimmungen der Allgemeinverfügungen regeln möchte.
Weitergehende Anfragen können derzeit nicht beantwortet werden
Bitte berücksichtigen Sie, dass wir weitergehende Anfragen hierzu derzeit nicht beantworten können.