CookieEinstellungen

Archiv

Suchen


Alle Artikel

Dosierungsangabe auf Rezept kann die Arzneimitteltherapiesicherheit verbessern

29.04.2024 09:35 Uhr

Seit November 2020 muss auf einer ärztlichen Arzneimittelverordnung die Dosierung – zum Beispiel >>1-0-1<< – angegeben werden, mit wenigen Ausnahmen. Wurde beispielsweise ein Medikationsplan ausgestellt, reicht ein Kürzel >>Dj<< (Dosierungsanweisung vorhanden: ja).

Seit November 2020 muss auf einer ärztlichen Arzneimittelverordnung die Dosierung – zum Beispiel >>1-0-1<< – angegeben werden, mit wenigen Ausnahmen. Wurde beispielsweise ein Medikationsplan ausgestellt, reicht ein Kürzel >>Dj<< (Dosierungsanweisung vorhanden: ja).

Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) hat überprüft, wie sich diese Regelung auf die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) und damit die Patientensicherheit auswirkt. „Die Angabe der Dosierung auf Rezept war eine langjährige Forderung der Apothekerschaft, um zum Beispiel Wissensdefizite der Patientinnen und Patienten zu ihrer Medikation zu reduzieren“, sagte AMK-Vorsitzender Prof. Dr. Martin Schulz.

Die AMK befragte im Herbst 2023 ihre 588 öffentlichen Referenzapotheken; 318 nahmen an der Umfrage teil. Rund 44 Prozent der befragten Apothekerinnen und Apotheker bestätigten, dass sich durch die Dosierung auf Rezept die AMTS (sehr) verbessert hat. So gelingt die Kontrolle der erforderlichen Packungsgröße oder die Prüfung auf Teilbarkeit der Arzneiform. Entscheidende Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Dosierungsangaben korrekt und aktuell sind.

Rund 78 Prozent gaben zudem an, dass durch diese Dosierungsangabe (potenzielle) Medikationsfehler erkannt werden konnten, wie Über- oder Unterdosierungen oder ein falscher Einnahmezeitpunkt. „Apothekerinnen und Apotheker prüfen den Vermerk einer Dosierungsangabe auf Rezept sorgfältig und erkennen hierdurch Risiken, denen dann in Rücksprache mit den Verordnerinnen und Verordnern bzw. den Patientinnen und Patienten begegnet werden kann“, so Schulz.

Jedoch kritisierten die Referenzapotheken auch den Vermerk >>Dj<<, der schätzungsweise auf 50 Prozent (Median) der Rezepte vermerkt wird, obwohl auf Nachfrage bei Patientinnen und Patienten ein Medikationsplan nur selten vorliegt. Apothekerinnen und Apotheker müssen dann notwendigerweise intensiv zur Medikation beraten, um die AMTS nicht zu gefährden.

Schulz: „Erstmals konnten wir mittels Umfrage unter Apotheken belegen, dass eine konkrete Dosierungsangabe auf Rezept die AMTS verbessern kann. Die Angabe >>Dj<< leistet wohl keinen vergleichbaren Beitrag.“

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der ABDA.

ABDA-Pressemitteilung

Apothekerinnen und Apotheker prüfen sorgfältig die Dosierungsangabe auf Rezepten und können dadurch Risiken und Medikationsfehler erkennen.
copyright: ABDA

Ihre Ansprechpartner für den Bereich Presse

Mia Isabel Hämäläinen
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Telefon:
    089 92 62 - 61
  • Telefax:
    089 92 62 - 905
Marion Resch
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Telefon:
    089 92 62 - 87
  • Telefax:
    089 92 62 - 905

vormittags: Mo., Di., Mi., Do.

Janet Schulz
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Telefon:
    089 92 62 - 47
  • Telefax:
    089 92 62 - 905

Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Die Informationen zu Ihrem Nutzerverhalten gehen an unsere Partner zum Zwecke der Nutzung für Werbung und Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die sie unabhängig von unserer Website von Ihnen erhalten oder gesammelt haben. Um diese Cookies zu nutzen, benötigen wir Ihre Einwilligung welche Sie uns mit Klick auf „Alle Cookies akzeptieren“ erteilen. Sie können Ihre erteilte Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO) jederzeit für die Zukunft widerrufen. Diesen Widerruf können Sie über die „Cookie-Einstellungen“ hier im Tool ausführen.

Hinweis auf Datenverarbeitung in den USA durch Videodienst Vimeo: Wenn Sie auf "Alle Cookies akzeptieren“ klicken, willigen Sie zudem ein, dass ihre Daten i.S.v. Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO in den USA verarbeitet werden dürfen. Die USA gelten nach derzeitiger Rechtslage als Land mit unzureichendem Datenschutzniveau. Es besteht das Risiko, dass Ihre Daten durch US-Behörden, zu Kontroll- und zu Überwachungszwecken, verarbeitet werden. Derzeit gibt es keine Rechtsmittel gegen diese Praxis vorzugehen. Sie können Ihre erteilte Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Diesen Widerruf können Sie über die „Cookie-Einstellungen“ hier im Tool ausführen.