Zum 28. Mai 2022 tritt eine Novelle der Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Durch die Novellierung wurde die Preisangabenverordnung neu strukturiert.
Für Apotheken sind insbesondere folgende Punkte relevant:
- Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises ist ab jetzt im neuen § 4 PAngV geregelt. Der Grundpreis muss nun nicht mehr in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden, sondern ist „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ anzugeben. Wer den Grundpreis wie bisher unmittelbar neben dem Gesamtpreis abbildet, dürfte hier auf der sicheren Seite sein.
- Bisher konnte bei Waren, deren Gewicht üblicherweise 250 g oder 250 ml nicht übersteigt, der Grundpreis für 100 g oder 100 ml angegeben werden. Diese Ausnahme fällt mit der neuen Preisangabenverordnung weg. Danach ist der Grundpreis nur noch in 1 kg oder 1 l anzugeben.
- Neue Regeln gibt es auch für die Preisangabe bei Schaufensterware. Die Novelle stellt klar, dass die Preisangabe bei Schaufensterwerbung dann erforderlich ist, wenn es sich um ein konkretes Angebot handelt. Dies ist dann der Fall, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher die präsentierte Ware ohne eine zwingende fachliche Beratung erwerben können. Die Norm ist auslegungsbedürftig. Vorsorglich empfiehlt es sich jedenfalls, bei in Schaufenstern ausgestellten Produkten im Zweifelsfall generell die Preisangabenpflicht nach der Verordnung umzusetzen.
- Wichtig für Apotheken dürfte auch die neue Regelung bei Preissenkungen sein. Wer mit Preisermäßigungen wirbt, hat demnach den niedrigsten Preis anzugeben, der innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 30 Tagen vor Anwendung der Preisermäßigung erhoben wurde. Es empfiehlt sich, Anzeigen, Flyer oder Internetwerbung rechtzeitig umzustellen.
Laut einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ändert sich die Rechtslage betreffend der Grundpreisangabenpflicht in den Apotheken ab 28. Mai 2022 in Bayern nicht. Die Regelung zu den kleinen Einzelhandelsgeschäften in den Bayerischen Vollzugshinweisen zur Preisangabenverordnung bleibt weiterhin bestehen.
Folgende Voraussetzungen müssen nach Auskunft des Ministeriums kumulativ vorliegen, damit keine Pflicht zur Grundpreisangabe besteht:
• Kleines Einzelhandelsgeschäft mit bis zu 200 m² Verkaufsfläche je Verkaufsstelle.
• Die Warenausgabe erfolgt überwiegend im Wege der Bedienung, das heißt mehr als 50 Prozent des Warensortiments kann der Kunde nur mit Bedienung erhalten.
• Kein Bezug des Warensortiments im Rahmen eines Vertriebssystems, das heißt das Unternehmen betreibt höchstens sieben in ihrer Preisgestaltung von der Zentrale abhängige Filialen beziehungsweise Verkaufsstellen.
Kleine Einzelhändlerinnen und Einzelhändler sind damit weiterhin wie bisher von der Pflicht zur Angabe von Grundpreisen ausgenommen.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Preisauszeichnungsvorschriften gemäß § 20 Nummer 1 PAngV in Verbindung mit § 3 WiStG können als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € geahndet werden. Zuständig für die Überprüfung der PAngV sind die Gemeinden, hier in der Regel die örtlich zuständigen Gewerbeaufsichts- oder Ordnungsämter.