Für die Durchführung und Abgabe von Corona-Schnelltests und für die Impfung gegen COVID-19 sind in den vergangenen Tagen auf Bundes- und Landesebene neue rechtliche Grundlagen geschaffen worden. Wir geben an dieser Stelle einen Überblick darüber. Ein wichtiger Aspekt: Testendes Apothekenpersonal zählt jetzt zur Gruppe, die mit hoher Priorität gegen COVID-19 geimpft wird.
Am 8. März 2021 ist eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) in Kraft getreten, die die bis dahin geltende Coronavirus-Testverordnung abgelöst hat. Nach § 4a in Verbindung mit §§ 5, 6 Absatz 2 TestV hat danach unter anderem jede asymptomatische Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf eine Testung mittels PoC-Antigen-Test mindestens einmal pro Woche - im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten.
Den vollständigen Verordnungstext finden Sie hier:
Zur Konkretisierung der Vorgaben der TestV wurden auf Landesebene vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) am 10. März 2021 veröffentlicht:
- die Allgemeinverfügung „Beauftragung der Apothekerinnen und Apotheker zur Durchführung von PoC-Antigentests“;
- der „Leitfaden für Apothekerinnen und Apotheker – Durchführung von Antigen-Schnelltests“.
Ferner ist zum 8. März 2021 eine „neue“ Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) in Kraft getreten, die die bis dahin geltende Coronavirus-Impfverordnung abgelöst hat. Demnach zählen Apotheken weiterhin zur Gruppe 3 „Erhöhte Priorität“. Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus Körpermaterial entnehmen, zählen nun aber zur Gruppe 2 „hohe Priorität“. Das beinhaltet auch Apothekenpersonal, das die Tests durchführt.
Den vollständigen Verordnungstext finden Sie hier:
Weiterführende Informationen finden Sie in unseren „FAQ zum Coronavirus“ und auf unserer Informationsseite zum Thema.
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