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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in der Apotheke Einfacher Zugang zu Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung

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Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das BFSG ist die Umsetzung des European Disability Acts (Richtlinie [EU] 2019/882) in deutsches Recht. Das Gesetz soll im Interesse der Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen gewährleisten, um das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu stärken und der Harmonisierung des Binnenmarkts Rechnung zu tragen. 

Apotheken sind Händler und Dienstleister i. S. d. BFSG und als solche grundsätzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet. Durch das BFSG sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern erfasst. Apotheken sind betroffen, soweit sie Kartenzahlungen abwickeln, Terminalbuchungstools verwenden oder Produkte und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr online anbieten. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die unter Nutzung von Telemedien mittels Internetseiten oder mobilen Anwendungen („Apps“) angeboten und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Demzufolge sind grundsätzlich Apotheken betroffen, die Online-Versandhandel betreiben oder Termine für konkrete Dienstleistungen, etwa Impfungen, elektronisch vereinbaren. Betriebserlaubnisinhaber, die ausschließlich informative Internetangebote anbieten, sind nicht vom BFSG betroffen. Auch für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro gelten die Pflichten des BFSG nicht.

Nach § 3 Abs. 1 S. 2 BFSG sind Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen ohne eine Anpassung oder die Unterstützung durch Dritte zugänglich und nutzbar sind.

Für Apotheken, die Online-Handel anbieten, ist insbesondere § 19 Nummern 1 und 2 BFSGV von zentraler Bedeutung. Danach müssen Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sein. Von der Einhaltung der Vorgaben des BFSG kann jedoch abgesehen werden, wenn dies zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde. Welche Anforderungen an diesen unbestimmten Rechtsbegriff in der Praxis zu stellen sind, kann aktuell noch nicht abgesehen werden.

Zudem sind die Informationen zu den Barrierefreiheitsanforderungen ebenfalls barrierefrei zugänglich zu machen. Dies betrifft insbesondere die folgenden spezifischen Angaben:

  • Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Anforderungen nach der BFSGV erfüllt
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

Diese Informationen können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise angegeben werden.

Es empfiehlt sich für Betriebserlaubnisinhaber, sich mit den für die Ausgestaltung ihrer Internetpräsenzen eingeschalteten Unternehmen (Webdesigner, App-Programmierer, etc.) in Verbindung zu setzen

Verstöße werden geahndet. So können Produkte und Dienstleistungen zurückgerufen beziehungsweise eingestellt werden und ein Bußgeld verhängt werden.
Weitergehende Informationen können den Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) entnommen werden (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales). Auch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit unterhält einen FAQ-Katalog. 

FAQ zum BFSG
 

 

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