Durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz wurde § 24 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dahingehend geändert, dass der Arztvorbehalt nicht mehr für patientennahe Schnelltests auf SARS-CoV-2 gilt. Nach geltender Rechtsauffassung ist die Durchführung der Point-of-Care (PoC)-Antigentests auf SARS-CoV-2 keine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde.
Die Durchführung der PoC-Antigentests in Apotheken ist somit möglich. Es besteht jedoch keine Pflicht für Apotheken, die Durchführung von PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 anzubieten. Jede Apothekenleiterin und jeder Apothekenleiter kann eigenverantwortlich entscheiden, ob er im Rahmen seines Apothekenbetriebs die hierfür erforderlichen personellen und sächlichen Ressourcen bereitstellen kann. Eine Abgabe von Schnelltests in Apotheken an Laien ist weiterhin verboten!
Positive Tests sind namentlich dem Gesundheitsamt zu melden
Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine apothekenübliche Dienstleistung. Jedoch ist für die Durchführung von PoC-Antigentests unter anderem gemäß § 4 Abs. 3 MPBetreibV eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung des entsprechenden Medizinproduktes erforderlich. Zudem besteht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Pflicht, jeden positiven Test auf SARS-CoV-2 namentlich unter Angabe der Vorgaben nach § 9 IfSG innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen hierzu sowie zu weiteren Fragestellungen rund um die Durchführung von PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in Apotheken finden Sie im passwortgeschützten Bereich der ABDA-Homepage in den folgenden Arbeitshilfen:
- Durchführung von PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in Apotheken
- Vorlage für die Einverständniserklärung des Patienten zur Durchführung eines PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in der Apotheke
- Empfehlung der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen
- Informationen zum Arbeitsschutz bei der Durchführung der PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in der Apotheke
- Standard für die Durchführung der PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in der Apotheke
- Formulare nach BioStoffV für die Durchführung der PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in der Apotheke
- Hygieneplan für die Durchführung von PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in der Apotheke
Auf unserer Homepage finden Sie zudem die fortlaufend aktualisierten „FAQ zum Coronavirus“. Bitte beachten Sie dort insbesondere die Fragen "Gibt es eine Meldepflicht bei COVID-19?" und "Dürfen Apotheken Corona-Schnelltests durchführen?" im Kapitel "Schutzmaßnahmen für Apothekenpersonal, Kundinnen und Kunden".