Die Anbindung der Apotheken an die Telematikinfrastruktur (TI) hat auch großen Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zur Übernahme beziehungsweise Eröffnung einer Apotheke. Insbesondere müssen Sie mehr Zeit einplanen, bis Sie mit der neuen Apotheke tatsächlich an den Start gehen können. Informieren Sie sich daher rechtzeitig!
Bevor die Institutionskarte (SMC-B) bestellt werden kann, muss die Betriebserlaubnis für die neue Apotheke bereits erteilt worden sein. Nur mit der zwingend auf die neue Inhaberin beziehungsweise den neuen Inhaber ausgestellte SMC-B kann eine Anbindung an die TI tatsächlich erfolgen. Ohne Anschluss an die TI macht ein Apothekenbetrieb spätestens mit der verpflichtenden Einführung des elektronischen Rezeptes zum 1. Januar 2022 kaum noch Sinn.
Auch ansonsten wurden weitere wertvolle Hinweise, zum Beispiel zur notwendigen Kommunikation mit dem Nacht- und Notdienstfond oder für den Eintrag ins Handelsregister, neu in die Merkblätter aufgenommen und vieles aktualisiert und übersichtlicher gestaltet.
Wer den Eintritt in die Selbständigkeit plant, ganz egal, ob er nun eine Apotheke neu gründet, eine bestehende Apotheke übernimmt oder pachtet, hat somit wieder viele wichtige Hinweise komprimiert und aktuell zur Verfügung. Jedes Merkblatt enthält dabei eine Checkliste, was alles zur Erlangung der Betriebserlaubnis erforderlich ist. Zudem gibt es eine Übersicht über die vielen zu kontaktierenden Stellen und notwendigen Schritte.
Dabei ist auch an diejenigen gedacht worden, die schon mehr Erfahrungen mit der Selbständigkeit haben, diese aber entweder über eine Filialisierung noch ausweiten wollen oder schon an dessen Beendigung denken. Auch hier werden die notwendigen Schritte für Sie übersichtlich zusammengestellt.
Komplett neu ist schließlich das Merkblatt „Verwaltung und Verpachtung“, in dem aus der jahrelangen Beratungspraxis der Rechtsabteilung die hierzu häufig wiederkehrenden Fragestellungen für Sie erstmals übersichtlich und kompakt zusammengefasst werden. So kommt es leider vor, dass Inhaberinnen und Inhaber vor dem geplanten Ruhestand versterben. Angestellte und Erben sind dann mit vielen für sie komplett neuen Themen konfrontiert. Auch in diesen Fällen steht die BLAK den Betroffenen mit vielen wertvollen Tipps und Informationen zur Bewältigung dieser Situation zur Seite, jedenfalls was die Apotheke und deren Weiterbetrieb angeht.
Bis eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann (Verkauf, Verpachtung oder Schließung der Apotheke), ist apothekenrechtlich die Verwaltung durch eine Apothekerin oder einen Apotheker möglich, die oder der die Apotheke vorübergehend für die Erben verantwortlich betreibt. Was hierbei zu berücksichtigen ist, erläutern wir Ihnen nun ebenso wie viele Fragestellungen zur Verpachtung. Dies stellt auch eine sinnvolle Ergänzung zum aktualisierten Merkblatt „Pacht einer Apotheke“ dar, mit dem dann die erforderlichen Schritte zu Beginn der Pacht als Checkliste für Sie zusammengestellt sind.
Herunterladen nach Login möglich
Sie finden die Merkblätter im passwortgeschützten Bereich unserer Homepage nach Eingabe folgender Dokument-IDs im Bereich "Downloads":
- Gründung einer Filialapotheke: ID „594“
- Neueröffnung einer Apotheke: ID „595“
- Pacht einer Apotheke: ID „596“
- Schließung einer Apotheke: ID „597“
- Übernahme einer Apotheke: ID „598“
- Verwaltung und Verpachtung: ID „2356“