Nach dem Inkrafttreten der EU-Verordnung über Digitale Dienste (Digital-Services-Act – DSA) hat der deutsche Gesetzgeber das nationale Recht entsprechend angepasst. Insbesondere wird das bisherige Telemediengesetz (TMG) durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Die bislang in § 5 TMG verankerten Pflichtangaben zum Impressum sind nun im § 5 DDG verzeichnet.
Gemäß § 5 DDG müssen folgende Pflichtangaben auf der Webseite von Apotheken aufgeführt sein:
- Name und Anschrift der Apotheke
- Nennung des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen (e.K./OHG)
- Elektronische Kontaktinformationen, einschließlich der Adresse für elektronische Post
- Handelsregisternummer und Nennung des Registergerichts
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 Umsatzsteuergesetz
- Nennung der zuständigen Apothekerkammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
- Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind
- Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
- Hinweise zur Verbraucherstreitbeilegung
Überprüfen Sie bitte, ob die Angaben – insbesondere der Verweis auf die Pflichtangaben im Impressum nach § 5 DDG – aktuell sind bzw. aktualisieren Sie Ihr Impressum entsprechend.
Wir weisen zudem daraufhin, dass sich künftig wichtige Informationspflichten zur klaren Erkennbarkeit und zweifelsfreier Kennzeichnung bei kommerzieller Kommunikation aus § 6 DDG ergeben. Die Vorgaben gelten insbesondere auch für jegliche kommerzielle Kommunikation per E-Mail. Des Weiteren sind beispielsweise Preisausschreiben, Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke geregelt und müssen insbesondere zweifelsfrei als solche erkennbar sein und klare Bedingungen für die Teilnahme enthalten. Wir empfehlen Ihnen daher sich mit den Vorgaben des § 6 DDG vertraut zu machen.