Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 22. März 2024 (Az. 38 O 174/33, nicht rechtskräftig) entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, bei der Ausstellung von Privatrezepten auf eine Partnerapotheke beziehungsweise zwei namentlich genannte Apotheken hinzuweisen.
Die Beklagte hatte im Rahmen dermatologischer Fernbehandlungen Privatrezepte ausgestellt und damit geworben, dass sich Patienten Privatrezepte und Medikamente wahlweise nach Hause, zu einer Wunschapotheke oder Partner-Online-Apotheke schicken lassen konnten.
Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass bereits eine Empfehlung einer Apotheke die Wahlfreiheit der Patienten rechtswidrig einschränke. Das Angebot verstoße gegen die Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte, wonach Patienten nicht ohne hinreichenden Grund Apotheken empfohlen werden dürfen und Patienten auch nicht an bestimmte Apotheken verwiesen werden dürfen.