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Oberlandesgericht München stärkt Arzneimittelpreisbindung Arzneimittelpreisbindung bei rezeptpflichtigen Medikamenten zum Schutz der Patientinnen und Patienten

| Pressemitteilungen

Das Oberlandesgericht (OLG) München stärkt die bundeseinheitliche Arzneimittelpreisbindung bei rezeptpflichtigen Medikamenten und damit auch den Verbraucherschutz im deutschen Gesundheitswesen. Das bayerische Gericht weist in einem aktuellen Fall die Berufung einer niederländischen Versandapotheke gegen ein Urteil des Landgerichtes München zurück. In einem mehrjährigen wettbewerbsrechtlichen Verfahren wurde dort die Gewährung von Boni zwischen drei und neun Euro im Jahr 2012 als Verstoß gegen das geltende Arzneimittelpreisrecht festgestellt.

Unter Berücksichtigung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 begründet das OLG München seine Entscheidung nun wie folgt: „Die bundesdeutschen Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung sind weder nach der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbeaktion maßgeblichen noch auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage wegen Verstoßes gegen die gemäß Art. 28 ff. AEUV gewährleistete Warenverkehrsfreiheit unionsrechtswidrig.“ Der Bayerische Apothekerverband (BAV) hatte die Klage mit Unterstützung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände eingereicht.

„Wir begrüßen das Urteil des Oberlandesgerichtes München, denn es stärkt den Verbraucherschutz für Millionen Patientinnen und Patienten“, sagt Dr. Hans-Peter Hubmann, BAV-Vorsitzender und Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV): „Die Arzneimittelpreisbindung bei rezeptpflichtigen Medikamenten ist eine tragende Säule des deutschen Gesundheitswesens. Kranke Menschen sind zu einem Preisvergleich oft nicht in der Lage und müssen sich bei bundeseinheitlichen Apothekenabgabepreisen jedenfalls keine Sorgen machen, ausgenutzt oder übervorteilt zu werden.“ Hubmann weiter: „Das Oberlandesgericht München hebt den Wertungsspielraum des Gesetzgebers hervor und führt eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung durch. Für den deutschen Verbraucherschutzeingriff in den europäischen Preiswettbewerb ist es demnach nicht erforderlich, wissenschaftlich eindeutige Beweise auf der Grundlage umfassender empirischer Daten zu finden. Ausreichend ist vielmehr die Feststellung, dass tatsächliche Anhaltspunkte die gesetzliche Maßnahme rechtfertigen und damit nicht willkürlich erfolgt sind. Ausländische Versandapotheken müssen endlich akzeptieren, dass deutsches Recht auch für sie gilt, wenn sie hierzulande agieren wollen.“ Das OLG München hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite  der ABDA und des BAV.

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BAV-Pressemitteilung

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