Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass in Apotheken Biozidprodukte u. a. zur Schädlingsbekämpfung nur abgegeben werden dürfen, wenn sie nach Biozidverordnung zugelassen sind. Informationen über in Deutschland zugelassene Biozidprodukte sind auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien-und-Produkte/Chemikalienrecht/Biozide/Zugelassene-Biozidprodukte.html zusammengestellt.
Hier ist auch die Liste der zugelassenen Mittel zur Bekämpfung von Nagetieren (Rodentizide der Produktart 14) zu finden, in der die Handelspräparate mit Inhaltsstoffen aufgezählt und Abgabehinweise gegeben werden.
Konkret wurden in Apotheken Zinkphosphid-haltige Produkte zur Bekämpfung von Mäusen an Privatpersonen abgegeben. Zinkphosphid ist jedoch als Rodentizid nicht zugelassen.
Vergleichbare, zugelassene Produkte auf Basis von Aluminiumphosphid dürfen aber nur an sachkundige Personen nach entsprechender Unterweisung abgegeben werden. Außerdem unterliegen Phoshid-haltige Stoffe und Gemische den Vorgaben des Chemikalienrechts und der Gefahrstoffverordnung. Eine Zusammenstellung der Regelungen zur Chemikalienabgabe finden Sie unter https://www.abda.de/themen/apotheke/arbeitsschutz/abgabe-von-chemikalien/; für die Abgabe von Phosphorwasserstoff-freisetzenden Produkten an Privatpersonen im Speziellen in dem Dokument „Abgabevorschriften Chemikalien Privatperson“ (auf Seite 8).
Zinkphoshid-haltige Produkte dürfen folglich zur Schädlingsbekämpfung aus den o. g. Gründen nicht an Privatpersonen, Phosphorwasserstoff-freisetzende Produkte auf der Basis von Aluminiumphosphid ausschließlich an berufsmäßige, sachkundige Verwender mit Zusatzqualifikation nach entsprechender Unterweisung abgegeben werden! Wir bitten um Beachtung.