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Abgabe von Schädlingsbekämpfungsmitteln

23.08.2017 10:49 Uhr

Aus gegebe­nem Anlass möchten wir darauf hin­weisen, dass in Apo­the­ken Bio­zid­pro­dukte u. a. zur Schäd­lings­bekämp­fung nur abge­geben werden dürfen, wenn sie nach Bio­zid­ver­ord­nung zuge­lassen sind. Informa­tionen über in Deutsch­land zu­gelas­sene Bio­zid­pro­dukte sind auf der Home­page der Bundes­an­stalt für Arbeits­schutz und Arbeits­medizin unter www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien-und-Produkte/Chemikalienrecht/Biozide/Zugelassene-Biozidprodukte.html zusam­men­ge­stellt.

Aus gegebe­nem Anlass möchten wir darauf hin­weisen, dass in Apo­the­ken Bio­zid­pro­dukte u. a. zur Schäd­lings­bekämp­fung nur abge­geben werden dürfen, wenn sie nach Bio­zid­ver­ord­nung zuge­lassen sind. Informa­tionen über in Deutsch­land zu­gelas­sene Bio­zid­pro­dukte sind auf der Home­page der Bundes­an­stalt für Arbeits­schutz und Arbeits­medizin unter www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien-und-Produkte/Chemikalienrecht/Biozide/Zugelassene-Biozidprodukte.html zusam­men­ge­stellt.
Hier ist auch die Liste der zu­gelas­senen Mittel zur Be­kämp­fung von Nage­tieren (Roden­tizide der Pro­dukt­art 14) zu finden, in der die Han­dels­präpa­rate mit In­halts­stof­fen auf­ge­zählt und Ab­gabe­hin­weise gegeben werden.

Konkret wurden in Apo­the­ken Zink­phos­phid-hal­tige Pro­dukte zur Be­kämp­fung von Mäusen an Privat­per­sonen abge­geben. Zink­phos­phid ist jedoch als Roden­tizid nicht zu­gelas­sen.
Ver­gleich­bare, zu­gelas­sene Pro­dukte auf Basis von Alu­minium­phos­phid dürfen aber nur an sach­kundi­ge Per­sonen nach ent­spre­chen­der Unter­wei­sung abge­geben werden. Außer­dem unter­liegen Phos­hid-hal­tige Stoffe und Ge­mische  den Vor­gaben des Chemi­kalien­rechts und der Ge­fahr­stoff­ver­ord­nung. Eine Zusam­men­stel­lung der Rege­lungen zur Chemi­kalien­ab­gabe finden Sie unter https://www.abda.de/themen/apotheke/arbeitsschutz/abgabe-von-chemikalien/; für die Abgabe von Phos­phor­wasser­stoff-frei­set­zen­den Pro­dukten an Privat­per­sonen im Spezi­ellen in dem Doku­­ment „Ab­gabe­vor­schrif­ten Chemi­kalien Privat­person“ (auf Seite 8).

Zink­­phos­hid-hal­tige Pro­dukte dürfen folg­lich zur Schäd­lings­be­kämp­fung aus den o. g. Grün­den nicht an Privat­per­sonen, Phos­phor­wasser­stoff-frei­set­zen­de Pro­dukte auf der Basis von Alu­minium­phos­phid aus­schließ­lich an berufs­mäßige, sach­kun­dige Ver­wen­der mit Zu­satz­qualifi­kation nach ent­spre­chen­der Unter­wei­sung abge­geben werden! Wir bitten um Beach­tung.

Ihre Ansprechpartner für den Bereich Presse

Mia Isabel Hämäläinen
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Telefon:
    089 92 62 - 61
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    089 92 62 - 905
Marion Resch
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vormittags: Mo., Di., Mi., Do.

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