Viele Patienten in Bayern sind von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Schon jetzt können gesetzlich Versicherte einen neuen Befreiungsantrag für das Jahr 2019 bei ihrer Krankenkasse stellen, sofern ihre finanzielle Belastung zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens überschreitet. Bei chronisch kranken Patienten ist es ein Prozent. Dieser Betrag muss vorab bei der Krankenkasse entrichtet werden. „Da die Bescheinigung jeweils nur für ein Kalenderjahr gilt, muss eine bisher geltende Zuzahlungsbefreiung neu beantragt werden“, sagt Apotheker Dr. Volker Schmitt, Pressesprecher der Apotheker in Bayern.
Eine schon zum Jahresbeginn 2019 ausgestellte Befreiungsbescheinigung kann nicht nur in der Apotheke, sondern auch bei Arzt- oder Klinikbesuchen eine finanzielle und bürokratische Erleichterung sein. “Denn“, so Apotheker Dr. Volker Schmitt „Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, die Arzneimittelzuzahlungen einzuziehen und an die Krankenkassen weiterzuleiten, wenn vom verordnenden Arzt kein Befreiungsvermerk auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient keinen entsprechenden Bescheid in der Apotheke vorlegen kann.“ Grundsätzlich von der Zuzahlung befreit sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Erwachsene müssen dagegen eine Zuzahlung an ihre Krankenkasse leisten, wenn sie Medikamente bzw. Heil- und Hilfsmittel brauchen oder z.B. Fahrtkosten, eine Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahmen anfallen. Bei Arzneimitteln belaufen sich die Zuzahlungen auf 10 Prozent des Preises, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro. Beträgt der Preis eines Arzneimittels weniger als 5 Euro, sinkt auch die Zuzahlung auf diesen Betrag.