Mit Urteil vom 06.06.2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren. Diese Entscheidung unterstreicht die uneingeschränkte Geltung der Arzneimittelpreisverordnung für alle deutschen Apotheken.
Wichtiges Signal der Rechtsprechung
Die Bayerische Landesapothekerkammer begrüßt diese Entscheidung zur Gleichpreisigkeit von Arzneimitteln. Sie ist ein wichtiges Signal der Rechtsprechung im Hinblick auf den aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken. Ziel dieses Gesetzes ist unter anderem, bundeseinheitliche Preise auch für ausländische Versender wiederherzustellen, die nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 davon abweichen können.
Die bundesweite Preisbindung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in allen Apotheken gehört zu den ordnungspolitischen Grundpfeilern des deutschen Gesundheitswesens. Sie ist deshalb so wichtig, weil sie eine Übervorteilung der Patienten verhindert, die in Notsituationen - wie bei der Gabe von Antibiotika - weder auf ‚Schnäppchenjagd' gehen sollen noch ‚abgezockt' werden dürfen.
Präsident Thomas Benkert fordert vor diesem Hintergrund im Namen der Bayerischen Landesapothekerkammer von der Politik die Beibehaltung von § 78 Abs. 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz, der die Gleichpreisigkeit auch im Verhältnis zu aus dem Ausland agierenden Versandapotheken herstellt.