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Dispensierrecht für Pallativmediziner?

25.01.2012 11:15 Uhr

Verschiedene Medien haben in den letzten Tagen berichtet, dass bei der Versorgung Schwerstkranker mit Betäubungs­mitteln (BtM) das Dispensier­verbot für Ärzte fallen soll. Dies trifft nach unseren Informationen nicht zu. Das bestehende Dispensier­verbot für Ärzte will das BMG nicht aufheben – es geht also um keine „historische“ Veränderung, wie einige Medien berichten.

Statement der ABDA

Verschiedene Medien haben in den letzten Tagen berichtet, dass bei der Versorgung Schwerstkranker mit Betäubungs­mitteln (BtM) das Dispensier­verbot für Ärzte fallen soll. Dies trifft nach unseren Informationen nicht zu. Das bestehende Dispensier­verbot für Ärzte will das BMG nicht aufheben – es geht also um keine „historische“ Veränderung, wie einige Medien berichten.

Das Problem der zeitnahen Versorgung Schwerstkranker mit BtM im Nacht- und Notdienst, etwa bei Durchbruch­schmerzen,  ist bekannt.  Das BMG, die ABDA und andere Fachkreise sind derzeit in Gesprächen mit dem Ziel, die Versorgung der betroffenen Patienten zu verbessern und eine rechts­sichere Lösung für die behandelnden Ärzte zu finden.  Zwei Veränderungen wären dafür notwendig:

Bevorratung in Apotheken: Die ABDA hat dem BMG vorgeschlagen, die Bevorratungs­pflicht in den Apotheken zu erweitern. Die Apotheken sollen verpflichtet werden, geeignete schnell und stark wirksame Opioide in oraler und parenteraler Darreichungs­form, sowie ein retardiert und stark wirkendes Opioid in oraler Darreichungs­form zu bevorraten. Damit kann aus Sicht der ABDA die überwiegende Mehrzahl aller Patienten auch im Nacht- und Notdienst ausreichend versorgt werden.

Falls dies nicht ausreicht, könnte sich die ABDA vorstellen, neben dieser erweiterten Bevorratungs­pflicht eine Anpassung der BtM-Verschreibungs­verordnung mitzutragen, wenn

  •     trotz der Bevorratungs­pflicht ein Notfall eintritt,
  •     ein zeitlich eng begrenzter Zeitraum zu überbrücken ist,
  •     das Arzneimittel durch die Apotheke ausgeliefert wurde.

Statement der ABDA vom 24. Januar 2012

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