Gemäß dem PTA-Reformgesetz, das zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, hat die Bundesapothekerkammer (BAK) eine Richtlinie erarbeitet, die das Nähere für die Durchführung der praktischen Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA) regelt.
Die „Richtlinie zur Durchführung der praktischen Ausbildung zur/zum PTA“ wurde am 10. Mai 2022 von der Mitgliederversammlung der BAK verabschiedet. Neben einem allgemeinen Teil umfasst sie folgende Anlagen:
- Anlage 1: Lerngebiete und Ausbildungsinhalte
- Anlage 2: Musterausbildungsplan
- Anlage 3: Arbeitsbögen
- Anlage 4: Evaluationsbögen
Die Richtlinie ist an folgende Gruppen adressiert:
- die Träger der praktischen Ausbildung, sprich die Apothekenleitung beziehungsweise die Träger des Krankenhauses,
- die Praxisanleiterinnen und -anleiter, die Praxisanleitung kann durch Apothekerinnen und Apotheker sowie weitere Angehörige des pharmazeutischen Personals, die über eine pädagogische Zusatzqualifikation und über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügen, durchgeführt werden
- die PTA-Auszubildenden.
Lerngebiete und Ausbildungsinhalte
Den Lerngebieten der praktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PTA (PTA-APrV) werden in der Anlage 1 der Richtlinie die wichtigsten Ausbildungsinhalte zugewiesen. Diese sind Grundlage, um die Lernziele nach dem Musterausbildungsplan zu erreichen, und sollten während der praktischen Ausbildung von den Praxisanleiterinnen und -anleitern mit den PTA-Auszubildenden behandelt werden.
Musterausbildungsplan und Arbeitsbögen
Der Musterausbildungsplan in Anlage 2 strukturiert die praktische Ausbildung der PTA-Auszubildenden in der Apotheke zeitlich. Er ist verknüpft mit den Lerngebieten nach PTA-APrV und mit den sich daraus ergebenen notwendigen Ausbildungsinhalten. Ergänzt wird der Musterausbildungsplan von 19 Arbeitsbögen in Anlage 3, die die PTA-Auszubildenden begleitend zur Ausbildung bearbeiten sollen, um sich intensiv mit verschiedenen Themen zu beschäftigen. Gleichzeitig geben die Arbeitsbögen den Praxisanleiterinnen und anleitern strukturiert Anregungen, wie themenbegleitend die Praxisanleitung durchgeführt werden kann, die mindestens 10 Prozent der Ausbildungszeit umfasst. Der Ausbildungsplan sowie die Anzahl und Auswahl der Arbeitsbögen beziehungsweise deren Aufgaben können dabei individuell nach den Gegebenheiten in der Apotheke variieren. Innerhalb des Musterausbildungsplans sind auch die Aufgaben im Rahmen des zu erstellenden Tagebuchs berücksichtigt.
Die Richtlinie dient auch als Grundlage für die Ausbildung in der Krankenhausapotheke und berücksichtigt die dort benötigten Ausbildungsinhalte. Erfolgt die Ausbildung sowohl in der öffentlichen Apotheke als auch in der Krankenhausapotheke, sind der Ausbildungsplan und die zu bearbeitenden Arbeitsbögen von den Trägern der Ausbildung abzustimmen.
Die Arbeitsbögen werden regelmäßig aktualisiert und auf der ABDA-Homepage veröffentlicht.
Evaluationsbögen
Die Richtlinie wird stetig weiterentwickelt. Insofern kommt der Evaluation eine besondere Bedeutung zu. Es gibt sowohl einen Evaluationsbogen für die Praxisanleiterinnen und -anleiter als auch für die PTA-Auszubildenden. Die Rückmeldungen werden an die Bundesapothekerkammer erbeten und dienen dazu, die Richtlinie stetig zu verbessern.
Auf der Website der ABDA finden Sie weitere Informationen und die einzelnen Elemente der Richtlinie zum Download.
Die Mitgliederversammlung der BAK empfiehlt, die Richtlinie bereits im Rahmen der praktischen Ausbildung in der Apotheke für die PTA-Auszubildenden zu nutzen, die die Ausbildung nach dem alten bis 1. Januar 2023 gültigen Recht begonnen haben.