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Neues zur Maskenpflicht in Apotheken Listen der Bayerischen Corona-Ampel sind regelmäßig zu überprüfen

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Ab heute gelten ausschließlich in so genannten Hotspot-Regionen in Bayern Verschärfungen bei der Maskenpflicht durch eine Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV). Diese ergeben sich aus der so genannten Corona-Ampel, abhängig von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gibt täglich auf seiner Internetseite unter der Rubrik “Bayerische Corona-Ampel“ die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte bekannt. Die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte werden entweder in der Liste der „7-Tage-Inzidenz ab 35“ oder in der Liste der „7-Tage-Inzidenz ab 50“ aufgeführt. Bitte überprüfen Sie regelmäßig beide Listen!

Bayerische Corona-Ampel

Informationen über die Corona-Ampel

Die verschärfte Maskenpflicht beginnt dabei mit dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung auf der oben genannten Seite des StMGP folgt und endet mit Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung.

Verschärfte Maskenpflicht bei 7-Tage-Inzidenz über 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner

Bereits bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern ist ab heute eine Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fluren und Eingängen zu beachten. Gleiches gilt für den eigenen Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m untereinander nicht zuverlässig eingehalten werden kann (§ 25a Abs. S. 2 Nr. 9 der 7. BayIfSMV).

Im Verhältnis zu den Patientinnen und Patienten reicht es weiterhin, wenn der Infektionsschutz durch geeignete Schutzwände gewährleistet ist. Neu geregelt wird damit jedoch das Verhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter untereinander. Betroffen sind gemäß dieser Verordnung der Staatsregierung sowohl der HV-Bereich als auch der Backoffice-Bereich der Apotheke. Ausgenommen sind nur Arbeitsplätze, an denen keine Begegnung mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stattfindet, wenn dort zusätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Aktualisierung der Schutz- und Hygienekonzepte von Apotheken

Bitte berücksichtigen Sie diese Vorgabe auch in dem von Ihnen zu erstellenden Schutz- und Hygienekonzept der Apotheke und aktualisieren dieses entsprechend bei Ihnen. Hierzu und zu weiteren Fragen rund um das Corona-Virus stehen Ihnen auch unsere regelmäßig aktualisierten FAQ zur Verfügung.

FAQ zum Corona-Virus

Corona-Infoseite

Ihre Ansprechpartner für den Bereich Aktuelles
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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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Janet Schulz
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