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Auch im Backoffice keine Maskenpflicht, sofern ein Kundenkontakt ausgeschlossen ist Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann dennoch angezeigt sein - beispielsweise aus Gründen des Arbeitsschutzes

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Am 22. Juni haben wir an dieser Stelle über die Regelung zur Maskenpflicht im Kassen- und Thekenbereich von Apotheken laut Sechster Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) informiert. Offen blieb seinerzeit, wie die Verordnung für das Backoffice zu interpretieren ist. Hierzu herrscht nun Klarheit.

Nach einer uns inzwischen vorliegenden Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) gilt, dass in Backoffice-Bereichen von Apotheken eine Mund-Nasen-Bedeckung durch das Personal nicht getragen werden muss, sofern ein Kundenkontakt ausgeschlossen ist. Dies ergebe sich aus dem Regelungszusammenhang der 6. BayIfSMV.

Ob das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Bereichen aus anderen Gründen - beispielsweise aus Gründen des Arbeitsschutzes (insbesondere Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregelungen) - angezeigt sei, ist eine davon unabhängige Frage. Sie ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Betreiber unter Beachtung der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Apothekenbetriebs vor Ort zu beurteilen.

Mehr erfahren Sie auf der Homepage des StMGP unter "Fragen zur Mund-Nasen-Bedeckung":

FAQ des Ministeriums

Wir informieren über die aktuelle Lage ausführlich auf unserer Informationsseite mit unseren FAQ:

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