Mit der Einführung des E-Rezeptes werden auch die angestellten Apothekerinnen und Apotheker in der öffentlichen Apotheke einen elektronischen Heilberufsausweis (HBA) benötigen. Dieser wird vor allem bei einer Änderung der Verordnung, nicht aber bei der reinen Rezeptbelieferung, erforderlich sein. Diese Ausweise können Sie über das Online-Antragsverfahren der BLAK beantragen.
Ob andere Berufsgruppen (insbesondere PTA) einen HBA benötigen, wann und durch wen (die BLAK ist per Gesetz nur für ihre Mitglieder zuständig) dieser dann ausgegeben werden soll, steht allerdings noch nicht fest. Ob Krankenhausapothekerinnen und -apotheker einen HBA benötigen, ist für uns derzeit nicht abschließend ersichtlich. Dies klären Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber und/oder der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Falls ja, ist der HBA aber über die BLAK zu beziehen.
Auf unserer Homepage finden Sie weitere Informationen (Checkliste HBA, FAQ und Wegweiser durch das Antragsverfahren), die die Details veranschaulichen und erläutern. Das Verfahren entspricht dem der Apothekenleiterinnen und -leiter.
Wann macht ein Antrag Sinn?
Dies hängt von mehreren Faktoren ab. Wesentlich für Sie ist,
- wann der HBA benötigt wird,
- wie lange die Produktion dauert und
- wann die Frage der Erstattung der Kosten für den HBA abschließend geklärt ist.
Informationen zu Zeitplan, Verfahrensdauer und Kostenerstattung
- Zum Zeitplan: Aktuell ist geplant, dass das elektronische Rezept bundesweit mit einer Testphase zum 1. Oktober 2021 startet; davor soll es eine regional begrenzte Testphase in Berlin/Brandenburg geben. Das elektronische Rezept soll zum 1. Januar 2022 verpflichtend eingeführt werden. Ob dieser ehrgeizige Zeitplan eingehalten werden kann, ist noch nicht gesichert. Die Ärzte etwa haben jüngst auf dem Deutschen Ärztetag eine Verschiebung der Einführung des E-Rezeptes gefordert.
- Zur Verfahrensdauer: Ab Antragstellung müssen Sie aufgrund der Produktionszeiten mit mindestens 4-6 Wochen rechnen, bis der HBA ausgeliefert wird.
- Zur Kostenerstattung: Der Antragsteller muss zunächst die Kosten für die Produktion und laufende Bereitstellung tragen. Diese belaufen sich bei allen Kartenherstellern einheitlich auf monatlich 7,48 € netto zzgl. Mehrwertsteuer und sind in der Regel als Gesamtbetrag für die gesamte Laufzeit von regulär fünf Jahren zunächst vom Angestellten direkt zu bezahlen. Die Verhandlungen zwischen dem DAV und der GKV über eine Kostenerstattung sind nach unserer Kenntnis in der finalen Phase. Die Kammern sind keine Vertragspartner und können hierzu keine näheren Auskünfte geben. Auch zur möglichen Erstattung im Krankenhausbereich müssen wir Sie auf den Arbeitgeber und/oder die Krankenhausgesellschaft verweisen.
Frühester Start für E-Rezept in Bayern ist der 1. Oktober 2021
Es macht Sinn, das Ergebnis der Verhandlungen zur Kostenerstattung noch abzuwarten,zumal esmit dem E-Rezept in Bayern frühestens ab dem 1. Oktober 2021 losgehen wird!
Im Juni werden wir Ihnen weitere Informationen zukommen lassen!